Statuten des Schützenbund Läufelfingen Version 2000
1. Name, Sitz und Zweck
Art.1.
Der Schützenbund Läufelfingen, nachstehend SBL genannt, gegründet im Jahr 1899 mit Sitz in Läufelfingen, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 und ff. des Schweizerischen Zivil-gesetzbuches. Der SBL gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Bezirksschützenverband Sissach, der Kantonalschützengesellschaft Baselland und dem Schweizerischen Schützenverband an. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine (USS).
Art.2
Er bezweckt die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Als ebenso wichtig erachtet der SBL die Förderung des sportlichen Schiessens und die Pflege guter Kameradschaft. Er führt die Bundesübungen gemäss Vorschriften des Bundes durch.
2. Mitgliedschaft und Jahresbeitrag
Art.3.
Der SBL besteht aus Aktivmitglieder (inkl. Jungschützen und Junioren), Freimitglieder und Gönner. Durch den SBL können Mitglieder zum Ehrenmitglied und der Präsident zum Ehrenpräsident ernennt werden.
Aktivmitglied ist jeder Schütze der sich als Aktivschütze bekennt und an externen und internen Schiesswettkämpfen teilnimmt.
Freimitglieder können durch die Jahresversammlung ernennt werden für besondere Verdienste.
Jungschützen und Junioren sind Jugendliche die den Jungschützen- bzw. Junioren-schiesskurs gemäss Vorschriften des Bundes absolvieren.
Gönner sind alle Personen, die den SBL in irgend einer Weise unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich für den SBL besonders eingesetzt haben. Sie werden durch den Beschluss der Jahresversammlung ernannt. Vorschläge für die Verlei-hung der Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand zur Prüfung mitzuteilen. Den Ehrenmitglieder ist ein sinnvolles Andenken zu überreichen.
Zum Ehrenpräsidenten können gewesene Präsidenten ernennt werden, die sich für den SBL besonders eingesetzt haben.
Art. 4.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer inklusive Jugendliche ab dem 10. Altersjahr können Mitglied des SBL werden. Ausländer können nach Zustim-mung der kantonalen Militärbehörde aufgenommen werden. Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Art.5.
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur das Obligatorische Programm absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen desselben zugelassen. Sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Art. 6.
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art. 7.
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbe-hörde nicht fügen oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SBL nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des SBL zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Jahresversammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung unter Angabe dieses Traktandums zugestellt werden. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet.
Art. 8.
Der Austritt wird erst nach Zahlung des geschuldeten Jahresbeitrages und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art. 9.
Die Gönner und Junioren haben das Recht, an den Jahresversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
3. Organisation
Art. 10.
Die Organe des Vereins sind:
Jahresversammlung
Vorstand
Rechnungsrevisoren
Art. 11.
Die ordentliche Jahresversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
Appell
Wahl von Stimmenzähler
Abnahme des Protokolls
Entgegennahme des Jahresberichts
Abnahme der Jahresrechnung
Festsetzung der Jahresbeiträge
Entscheid über die Veranstaltung von Schiessanlässen
Teilnahme an Schiessanlässen
Genehmigung des Jahresprogrammes
Wahl des Vorstandes, Wahl des Präsidenten
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Abänderungen und Ergänzungen von Statuten
Erledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern
Vereinsversammlungen können ebenfalls einberufen werden:
a). durch den Vorstand
b). auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder.
Jede Jahresversammlung ist beschlussfähig wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 10 Tage vorher unter Nennung der wichtigsten Traktanden bekanntgegeben wurde. Anträge durch die Mitglieder haben bis 7 Tage vor der Jahresver-sammlung schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Abstimmung und Wahlen erfolgen sofern nichts anderes beschlossen wurde durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 12.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und besteht aus mindestens 5 Mitglieder. Er konstituiert sich selbst.
Art. 13.
Die Revisoren werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt und bestehen aus 2 Mitglieder und einem nachrückenden Ersatzrevisor.
Vorstand und Revisoren
Art. 14.
Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus: Präsident, Kassier, Aktuar, Schützen-meister und Jungschützenleiter sowie weiteren Mitgliedern je nach Vereinsstruktur. Eines dieser Mitglieder ausser dem Präsidenten wird als Vizepräsident bestimmt.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte die nicht der Jahresversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
Wahl der Delegierten in übergeordnete Verbände
Aufstellung des Schiessprogrammes
Vorbereitung und Leitung der Schiessübungen und andere Vereinsanlässe
Vermögensverwaltung, Aufstellen von Budgets und der Jahresrechnung
Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten
Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von CHF 2‘500.--
Bestimmen von einzelnen Aufgaben für den reibungslosen Ablauf des Vereinsbetriebs
Art. 15.
Die Aufgabenzuteilung durch den Vorstand ist wie folgt:
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Schiessbetrieb. Er erstattet der ordent-lichen Jahresversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Mit dem Vizepräsident, dem Kassier oder dem Aktuar führt er rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Jahresversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder die er nicht zur Regulierung von Verbindlich-keiten benötigt hat er zinstragend anzulegen.
Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses.
Der Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er verfasst den Schiessbericht. Dem Schützenmeister obliegt die Beaufsichti-gung und Ausbildung der Schiessenden.
Der Jungschützenleiter ist für die Ausbildung der Jungschützen verantwortlich. Er organi-siert und leitet den JS-Kurs gemäss den Vorschriften des Bundes. Er erstellt die jeweili-gen Berichte und Rapporte.
Der Vorstand bestimmt einen Standblattführer. Dieser ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag ins Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
Der Vorstand bestimmt einen Munitionsverwalter. Dieser besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie den Rückschub des Ver-packungsmaterials.
Der Vorstand bestimmt einen Scheibenwart. Dieser ist verantwortlich für den Betrieb und Unterhalt der Scheibenanlage gemäss verfasstem Pflichtenheft des Vorstandes.
Der Vorstand bestimmt einen Fähnrich. Dieser ist verantwortlich für die Vereinsfahne.
Der Vorstand bestimmt einen Schützenstubenwirt. Dieser ist verantwortlich für den Betrieb der Vereinsstube gemäss verfasstem Reglement des Vorstandes.
Der Vorstand kann zur Ausführung weiterer Aufgaben Personen bestimmen.
Art. 16.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem SBL gegenüber für seine Amtsführung sowie für anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.
Art. 17.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Präsidenten mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleich-heit den Stichentscheid.
Art. 18.
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zu Handen der ordentlichen Jahresversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
Finanzielles
Art. 19.
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 20.
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an die Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Schiessanlässen teilnehmen, ist die Jahresversammlung auf Antrag des Vorstandes zuständig.
Art. 21.
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art. 22.
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss ortsüblichem Gebrauch bekannt zu geben.
Art. 23.
Die Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentli-chen oder einer ausserordentlich einberufenen Versammlung.
Art.24.
Die Auflösung des SBL kann durch Beschluss von 2/3 aller Mitglieder erfolgen. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen des SBL bis zur Neugründung eines Vereins mit dem gleichen Namen und gleicher Zweckbestimmung dem Gemeinderat Läufelfingen zur treuhänderischen Verwaltung übergeben unter Bedingung der Unveräusserlichkeit. Im Weiteren erfolgt die Auflösung von Gesetzes wegen nach Art. 77 ZGB.
Art. 25.
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Vereinsversammlung angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch die Kantonalschützengesellschaft und die kantonale Militär-direktion in Kraft. Alle bisherigen Statuten sowie darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Anmerkung: Einfachheitshalber wurde in diesen Statuten nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind auch alle Frauen damit angesprochen.
Läufelfingen, 22.1.2000
Schützenbund Läufelfingen
Sig. Samuel Strub, Präsident
Sig. Bernhard D. Kaderli, Kassier
Vorstehende Statuen sind heute im Sinne der Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst genehmigt worden.
Liestal, 23.2.2000
Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Der Vorsteher
Sig. A. Koellreuter, Regierungsrat
Anhang 1 zu den Statuten Version 2000
Folgende Änderungen von Artikeln oder Teilen davon wurden durch die Jahresversammlung vom 25. Januar 2003 genehmigt:
Artikel 3.1. lautet neu:
- Aktivmitglied ist jeder Schütze der beim SSV eine Lizenz gelöst hat.
Artikel 3.2. lautet neu:
- Freimitglieder können durch die Jahresversammlung ernennt werden für besondere Verdienste. Freimitglieder die beim SSV eine Lizenz gelöst haben, sind automatisch Aktivmitglieder.
Artikel 3.5. lautet neu:
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich für den SBL besonders eingesetzt haben. Sie werden durch den Beschluss der Jahresversammlung ernannt. Vorschläge für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sind dem Vorstand zur Prüfung mitzuteilen. Den Ehrenmitglieder ist ein sinnvolles Andenken zu überreichen. Ehrenmitglieder die beim SSV eine Lizenz gelöst haben sind automatisch Aktivmitglieder.
Artikel 11.6. lautet neu:
Der Jahresbeitrage wird durch die Jahresversammlung festgesetzt.
Der maximale Pauschalbeitrag beträgt Fr. 150.-.
Läufelfingen, 25.1.2003
Schützenbund Läufelfingen
Sig. Samuel Strub, Präsident
Sig. Bernhard D. Kaderli, Kassier